Neufassung der Satzung fär den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Gruppe Hünfeld e.V.

Beschluss erfolgt auf der Jahresmitgliederversammlung am 1.Okt. 2024 im Kolpinghaus Hünfeld, Lindenstraße

 

Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Gruppe Hünfeld e.V.

Entwurfsfassung für die  Mitgliederversammlung am  01. Oktober 2024.  Eine weitere Ausfertigung ist auch in unserem Aushangfenster am Parkhaus Lindenstraße in Hünfeld ausgehängt.

Kontakt

 

NABU Gruppe Hünfeld e.V.

 

Manfred Bender

Vachaer Weg 6.

36088 Hünfeld

 

Tel. Nr.: 06652 4587

 Mobil: 0173 849 6066

 

kontakt@nabu-huenfeld.de

www.nabu-huenfeld.de

§ 1  Name und Sitz

1.       Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund Deutschland) Gruppe Hünfeld e.V.“ (im folgenden NABU Gruppe  genannt).

2.       Er hat seinen Sitz in Hünfeld.

3.       Das Logo des Vereins ist, welches von der Bundesvertreterversammlung (BVV) festgelegt wird und in der Anlage zur Bundesverbandssatzung dargestellt ist.

§ 2  Zweck und Aufgaben

1.       Zweck des NABU ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

2.       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)      das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

b)      die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

c)       die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

d)      öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,

e)      das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,

f)       die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, besonders in der Jugendbildung,

g)      die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an inländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung,

h)      die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke der NABU Gruppe Großenlüder-Bad Salzschlirf.

3.       Die NABU Gruppe ist die in der Stadt Hünfeld arbeitende Gliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. (Bundesverband). Sie erkennt die Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes Hessen und des Kreisverbandes Fulda an und unterstützt diese in ihrer Arbeit.

4.       Die NABU Gruppe unabhängig und daher überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie steht in ihrer Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Sie bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.

§ 3  Gemeinnützigkeit

1.       Die NABU Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.       Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.       Mittel der NABU Gruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der NABU Gruppe.

4.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der NABU Gruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4  Finanzmittel

1.       Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

2.       Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.

3.       Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mitgliedsbeitragsanteile, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen. Die Höhe für die Gliederungen des NABU Hessen regelt die Landesvertreterversammlung.

4.       Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der NABU Gruppe keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5  Geschäftsjahr und Rechnungswesen

1.       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.       Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der*die Schatzmeister*in verantwortlich. Er*sie hat den Kassenbericht schriftlich gegenüber dem Vorstand; mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu erstatten.

3.       Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfenden, die für die Dauer von  vier Jahren gewählt werden.  Die Amtszeit liegt jedoch so, dass im zwei  Jahres Rhythmus ein Kassenprüfer ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 6  Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

1.       Die NABU Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des Bundesverbandes in der Stadt Hünfeld. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des NABU Bundesverbandes.

2.       Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:

a)      Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

b)      Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU Bundesverbandes ernannt.

c)       Korporative Mitglieder.

d)      Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrungen in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können von*vom Präsidenten*in des NABU Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

e)      Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

f)       Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

g)      Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

3.       Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 (2) genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied im Sinne des § 6 (2) a-g erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur Mitglieder oder Delegierte ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.

4.       Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband.

5.       Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 (1) begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.

6.       Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Wochen nach Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.

7.       Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

8.       Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.

b)      durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistet Beitragszahlungen besteht nicht.

c)       durch Ausschluss durch das zuständige Organ.

d)      durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

e)      durch den Tod des Mitglieds.

9.       Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

 

§ 7  Gliederungen

1.       Der NABU ist ein Gesamtverein. Die NABU Gruppe bildet die unterste Gliederungsebene gemäß § 7 Abs. 1 der Bundesverbandssatzung und § 7 Abs. 1 der Landesverbandssatzung.

2.       Gründung und Änderung von NABU-Gruppen bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes.

3.       Die NABU Gruppe kann ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kreisverbandssatzung, der Landesverbandssatzung und der Bundesverbandssatzung selbstständig regeln. Die Gruppensatzung muss vom NABU Landesverband Hessen gebilligt werden. Sie darf nicht im Widerspruch zur Bundes-, Landes- und Kreissatzung stehen. Bei Widerspruch zwischen der Satzung des Bundesverbandes und einer anderen Satzung sowie fehlenden Regelungen gilt die Satzung des Bundesverbandes.

4.       Die Gruppe arbeiten eng und vertrauensvoll mit den anderen Gliederungen des NABU zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

5.       Die NABU Gruppe darf im Gebiet einer anderen Gliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach Abstimmung mit dem Landesverband und Kreisverband tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.

6.       Die NABU Gruppe ist an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen betreffen.

7.       Der Landesvorstand oder Kreisvorstand kann Versammlungen von Untergliederungen einberufen und durch einen Beauftragten leiten lassen, wenn gewichtige Belange des NABU es erfordern.

8.       Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, die Satzungen des NABU, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs. 6 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.
Näheres regelt § 12 dieser Satzung.

§ 8  NAJU (Naturschutzjugend im NABU)

1.       Die NABU Gruppe kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Hünfeld“ und der Kurzfassung NAJU Hünfeld unterhalten. Der NAJU Hünfeld gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der NAJU ein Amt bekleiden.

2.       Die NAJU wird in ihrer Arbeit durch die NAJU Hessen e.V. und soweit vorhanden durch die NAJU Kreisebene unterstützt.

3.       Die NAJU regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung in Abstimmung mit dem Gruppenvorstand.

4.       Die NAJU wird durch die NABU Gruppe finanziert.

5.       Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmen sich die Organe der NAJU mit den Organen des NABU ab.

§ 9  Organe

Organe der NABU Gruppe sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

 

§ 10         Mitgliederversammlung (MV)

1.       Die MV ist das oberste Organ der NABU Gruppe. Sie ist insbesondere zuständig für:

a)      die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfende und der Delegierten für die Kreisvertreterversammlung,

b)      Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses,

c)       Entlastung des Vorstandes,

d)      die Genehmigung des Haushaltsplans,

e)      die Änderung der Satzung,

f)       die Auflösung der NABU Gruppe.

2.       Die MV findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche MV auf Verlangen              von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe                                 einzuberufen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

3.        Sie ist von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreterin mit einer Frist von 14 Tagen             unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Aushang des Vereins, Parkhaus Hünfeld,                                         Lindenstraße oder schriftich gegenüber den Mitgliedern einzuberufen.

4.       Die MV ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die anwesenden Stimmen beschlussfähig.

5.       Zur Mitgliederversammlung ist der Kreisvorstand des Kreises Fulda einzuladen. Vorstände vom Kreisverband Fulda, Landesverband Hessen und das Präsidium haben das Recht an der MV teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.

6.       Anträge und Resolutionen zur MV müssen spätestens eine Wochen vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Vorstand und die NAJU Name.

a)      Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.

b)      Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

c)       Anträge zur Tagesordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.

d)      Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig.

7.       Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten werden. Falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht zweckmäßig bzw. unverhältnismäßig oder unzumutbar sein sollte, kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen, abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort durchzuführen und in der Einladung festlegen, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann auch festlegen, dass die Mitgliederversammlung in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten wird (Hybrid-Versammlung).

8.       Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 11         Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus:

a)      dem*der Vorsitzenden,

b)      bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

c)       dem*der Schatzmeister*in,

d)      dem*der Vertreter*in der NAJU, soweit vorhanden,

e)       bis zu drei weiteren Beisitzer*innen

2.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder unter § 11 Abs. 1 a) – c).                                Sie sind alleinvertretungsberechtigt.

3.       Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der NABU Gruppe.

4.       Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben und die Arbeitsschwerpunkte der Vorstandsmitglieder regelt.

5.       Die MV wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Die Beisitzer*innen können en bloc gewählt werden. Der*die NAJU Vertreter*in wird von der NAJU Hünfeld  berufen und bedarf der Bestätigung des NABU Vorstandes.

6.       Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, werden seine Aufgaben durch Vorstandsbeschluss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Die nächstfolgende MV wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus muss innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

7.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, davon müssen mindestens zwei den Posten unter § 11 Abs. 1 a) – d) angehören. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.

8.       Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

§ 12         Aufrechterhalten der innerverbandlichen Ordnung

1.       Der Vorstand sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist Aufgabe des Landesvorstandes des NABU Hessen, die innerverbandliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Stellen er fest, dass Mitglieder oder Vorstände von Gliederungen ihres Zuständigkeitsbereiches

a)      ihre satzungsgemäße Pflicht verletzen oder den Beschlüssen der satzungsgemäßen Gremien und Organe (Bundesvertreter-, Landesvertreter-, Kreismitglieder- und Gruppenmitgliederversammlung, Bund-Länder-Rat und Landesrat oder Präsidium, Landes-, Kreis- und Gruppenvorstand) nicht nachkommen,

b)      sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,

so haben er das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen.

2.       Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist hinzuweisen.

3.       Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung noch fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für die Untergliederung Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahmen richtet sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung.

4.       Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:

·         Die Rüge,

·         Die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,

·         Der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU Logos sowie des Namensbestandteils „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.“,

·         Die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden Untergliederung (Aberkennung des Status als NABU Untergliederung).

5.       Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband erfordern, so ist der Landesvorstand befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.

6.       Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids über die Sofortmaßnahme bei dem Landesvorstand einzulegen. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der Schiedsstelle gemäß § 13 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.

7.       Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 4 ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über die Ordnungsmaßnahme schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der Schiedsstelle gemäß § 13 dieser Satzung vorzulegen.

8.       Der Landesverband hat das Präsidium des Bundesverbandes unverzüglich von der Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren vorläufige Anordnung zu informieren.

9.       Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern
verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom Landesvorstand Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.

Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängt werden:

·         Rüge oder Verwarnung,

·         Zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

·         Befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

·         Befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,

·         Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.

10.    In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann der Landesvorstand das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert werden.

11.    Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem Monat Beschwerde beim Landesvorstand einlegen. Hilft dieser der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU-Schiedsstelle gemäß § 13 vor.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßahmen angeordnet werden, kann das Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei dem Landesvorstand einlegen. Hilft dieser der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle zur Entscheidung vor.

12.    Vor einer Entscheidung der NABU Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es die denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

§ 13         Schiedsstelle

1.       Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 12 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der Bundesvertreterversammlung.

2.       Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 12 dieser Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.

3.       Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die Schiedsstelle berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für zunächst drei Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate verlängert werden.

4.       Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

5.       Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum Richteramt befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden von der Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt sich aus der Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird, die kein Satzungsbestandteil ist.
Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein. Sieht die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzer*innen vor, so sind diese aus einem Beisitzer*innen pool zu besetzen. Die Beisitzer*innen werden durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer*innen für den Einzelfall ist in der Schiedsordnung festgelegt.
Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer*innen der Schiedsstelle müssen Mitglieder des NABU sein.

6.       Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der Bundesvertreterversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit drei Beisitzer*innen, deren Auswahl sich aus der Schiedsordnung ergibt.

7.       Weitere Einzelheiten, insbesondere des Verfahrens der Schiedsstelle, regelt die Schiedsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.

8.       Die Kammervorsitzenden können auf Beschluss der BVV nebenberuflich tätig werden. Die Höhe der Vergütung wird ebenfalls durch die BVV festgelegt.

§ 14         Ordnungen und Richtlinien

1.       Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß dieser Satzung und der Bundes-, Landesverbands-, Kreis- und Gruppensatzung dazu vorgesehen Organe des Bundes-, Landes-, Kreisverbandes und der NABU Gruppe zuständig.

2.       Die von der Bundesvertreterversammlung auf Grund der Bundesverbandssatzung, durch die Landesvertreterversammlung auf Grund der Landesverbandssatzung, der Kreisvertreterversammlung auf Grund der Kreisverbandssatzung und der durch die Gruppenmitgliederversammlung auf Grund dieser Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gruppe und die Mitglieder bindend.

3.       Die für den Gesamtverband geltenden Ordnungen sind in der Bundesverbandssatzung § 19 aufgeführt.

4.       Die Organe nach § 9 können sich Geschäftsordnungen geben.

§ 15         Allgemeine Bestimmungen

1.       Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarungen etwas anderes geregelt ist.

2.       Angemessen Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis erstattet.

3.       Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erhalten.

4.       Bedienstete der NABU Gruppe können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.

5.       Die Organe des NABU sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

6.       Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von der jeweiligen Versammlungsleitung und einem*einer von ihr bestellten Protokollführer*in zu unterzeichnen.

7.       Der Kreis-, Landesvorstand und das Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen von Untergliederungen teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.

8.       Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen Bestimmungen der Bundes- und Landesverbandssatzung.

§ 16         Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

1.       Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Die Versammlungsleitung kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

2.       Bei Wahlen sind Einzelwahl, verbundene Einzelwahl und en-bloc-Wahl zulässig.

3.       Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten*innen kein*e Bewerber*in dies Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt.

4.       Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber*innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber*innen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber/innen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerber*innen ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.

5.       Durch entsprechende Wahlordnungen kann von Abs. 3. und 4. abgewichen werden.

§ 17         Satzungsänderung

1.       Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.       Die Satzung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, die Billigung durch den NABU Landesverband Hessen.

3.       Satzungsänderungen werden grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt verlangt werden und die zur Wahrung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen. Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsänderungen selbst zu beschließen, die lediglich in Folge einer Satzungsänderung einer übergeordneten Gliederung des NABU e.V. erforderlich werden. Die Mitglieder sind unverzüglich über die Satzungsänderungen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 18         Auflösung

1.       Die Auflösung der NABU Gruppe kann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.       Bei Auflösung bleibt die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im Bundes- und Landesverband sowie in den rechtlich selbstständigen Gliederungen bestehen.

§ 19         Vermögensbindung

1.       Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Hessen e.V. – Landesverband – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20         Inkrafttreten 

1.       Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 01. Oktber 2024 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 12. April 2011.


 

 

        

Satzung

Naturschutzbund Deutschland (NABU)

Gruppe Hünfeld e. V. vom 12. April 2011

    

      

§ 1 Name und Sitz

   

1.    Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland (NABU) Gruppe Hünfeld   e. V.“ (kurz NABU-Gruppe Hünfeld e.V.)

              

2.    Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes, § 4 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Hessen und § 6 des Kreisverbandes Fulda.

            Er erkennt die Satzungen des Bundesverbandes, des Landesverbandes Hessen

            und des Kreisverbandes Fulda an. Seine eigene Satzung darf nicht im  

            Wiederspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen.

          

3.    Der Sitz des Vereins ist Hünfeld. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fulda eingetragen.

                

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

                   

1.    Zweck des Vereins (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) sind Schutz und Pflege der Natur unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt, sowie Förderung naturverbundener Landschaftsgestaltung und der Tierschutz. Seine Aufgaben sind insbesondere:

 

a.    Das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt. 

 

b.    Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten

 

c.     Mithilfe bei Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzgedankens,

 

d.    Öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,

 

e.    Das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,

 

f.      Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,

 

g.    Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich.

 

 

           

2.    Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.   

                                                                                    

3.    Der Verein hält enge Verbindungen zum amtlichen Natur- und Vogelschutz und zu allen Organisationen und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen

                       

 

 

 

          

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

         

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Wirkungskreis

        

       Der Wirkungskreis des Vereins ist das Gebiet der Stadt Hünfeld, der Gemeinde

       Nüsttal sowie angrenzender Gemeinden, in denen keine NABU-Gruppen bestehen.

       Darüber hinaus unterstützt der Verein die Naturschutzarbeit auf Kreis- und   

       Landesebene.

 

      

§ 5 Mitgliedschaft

        

1.    Mitglieder können natürliche Person und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.

       

2.    Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung an den Vorstand. Über eine etwaige Ablehnung entscheidet der Vorstand.

    

3.    Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder durch Austritt, der schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres zu erklären ist, ferner durch Auflösung des Vereins. Ein Mitglied, das gegen die Satzung grob verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

     

§ 6 Rechte der Mitglieder

        

1.    Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

 

2.    Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

 

3.    Die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.

 

4.    Die ordentlichen Mitglieder sind gleichzeitig Mitglied im Naturschutzbund Deutschland e.V. (Bundesverband).

 

 

§ 7 Beiträge

     

1.    Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreter-versammlung festgesetzt und dem Bundesverband geschuldet.

 

2.    Beiträge werden am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres bzw. sofort bei Eintritt eines Mitglieds fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn bis zum 31.12. des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.

 

 

§ 8 Geschäftsjahr

   

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  

 

§ 9 Organe des Vereins

   

1.    Die Mitgliederversammlung

2.    Der Vorstand

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

         

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe.

 

2.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst in jedem Jahr stattfinden. Einberufung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung im Aushang des Vereins, Parkhaus Hünfeld Lindenstraße oder schriftlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung.

 

3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen, indem sie einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Tagesordnungspunkte vorlegen.

 

4.    Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

5.    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

a)    die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,

 

b)    die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,

 

c)    die Entlastung des Vorstandes,

 

d)    die Änderung der Satzung, wozu eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig ist,

 

e)    die Auflösung des Vereins und des Vermögens.

 

       

§ 11 Gesamtvorstand

    

         1. Der Vorstand besteht aus:

 

                a)     dem Vorsitzenden

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Kassenwart

d)      dem Schriftführer

 

  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder             gemeinschaftlich, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

          3. Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf mindestens 2 Beisitzer in den erweiterten Vorstand. Diese sind jedoch nicht in das Vereinsregister eingetragen und nicht vertretungsberechtigt.

 

4.      4. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder gemeinschaftlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dier Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die jeweilige Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit, ob die Wahl geheim oder offen stattfinden soll.

 

5.      5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

6.      6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

        7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

           8. Der Vorstand hat insbesondere die Mitgliederversammlung und Vorstandswahlen vorzubereiten.

 

           9. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können für besondere Fälle zu einer Veranstaltung Gäste laden.

 

 

 

§ 12 Rechnungswesen

 

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters, erhält aber Bankvollmacht bzw. Kassenvollmacht. Zeichnungsberechtigt ist außerdem ein Vorstandsmitglied nach § 11 (1).

 

 

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

 

1.    Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet sein muss.

                

2.    Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer leitet ein von der jeweiligen Mitgliederversammlung zu bestimmendem Wahlleiter.

       

3.    Der Vorstand muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Amtszeit neu gewählt oder in seiner bestehenden Form durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.

            

4.    Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Die Amtszeit liegt jedoch so, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird.

        

5.    Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist zulässig. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Vorgängers in der nächsten Mitgliederversammlung. Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden, wenn kein Mietglied dagegen ist.

 

6.    Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet – ausgenommen Beschlüsse nach  §§ 10 Nr.5 d) und 14 Nr. 1 – die einfache Mehrheit. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

7.    Soweit dies Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB.

         

8.    Jede Tätigkeit im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V., ausgenommen die der Bediensteten, ist ehrenamtlich. Die Vorstände der Untergliederungen können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich beschließen, dass

 

a.    Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,

       

b.    Ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, erhalten können.

 

      

§ 14 Auflösung des Vereins

     

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Monate vorher unter Angabe des Zwecks einzuberufen.

          

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband Fulda e.V., der es unmittelbar und ausschließlich gemäß seiner Satzung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

       

3.    Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland e.V. wird durch die Auflösung des Vereins nicht berührt.

 

 

 

 

Hünfeld, den 12. April 2011